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- W2055984114 abstract "„Rechtsfälle sind Ereignisse – gedachte oder wirkliche – wobey Rechte und Verbindlichkeiten in Frage, und Gesetze und Normen, welche jene bestimmen, in Anwendung kommen“. Eleganter kann man nicht ausdrücken, daß Ort und Wirklichkeit eines rechtlichen Konflikts der Text ist, in dem er als solcher bezeichnet wird. „Der Richter, der Staatsmann und Psycholog – jeder muß wissen, wo er seine Materialien zu finden habe; und Rechtsfälle können ihnen allen – bedeutenden Stoff liefern […]“. In der Zeit vor der Wende zum 19. Jahrhundert steigt der Bedarf nach Wissen über den Menschen nicht nur bei Juristen, sondern auch bei den Beobachtern der Justiz. Intensität und Geschwindigkeit der Wissenszirkulation erhöhen sich; Literatur produziert ‚aktenmäßige‘ und fiktionale Rechtsfälle, aus denen Juristen und Nicht-Juristen Deutungsperspektiven beziehen. Friedrich Schiller hat 1792 dem lesenden Publikum eine deutsche Bearbeitung von Fällen des Gayot de Pitaval nicht bloß als „angenehme Beschäftigung“ ans Herz gelegt, sondern vor allem im Hinblick darauf, daß der „umständliche Rechtsgang die geheimen Bewegursachen menschlicher Handlungen weit mehr ins klare zu bringen fähig ist, als es sonst geschieht […]“. Es ist nicht die „vollständigste Geschichtserzählung“, die dies leistet, sondern die mediale Form, der „Kriminalprozeß“, die das „Innerste der Gedanken […] an den Tag bringt“. Aber der Prozeß läuft in der Regel nicht vor unseren Augen in der Verhandlung oder in den Protokollen ab, er findet sich vielmehr in literarischen Beund Verarbeitungen, in denen die Durchlässigkeit der Grenze zwischen dem ‚Gedachten‘ und dem ‚Wirklichen‘ spürbar wird. Vor diesem Hintergrund entsteht eine Poetik der ‚wahren Geschichten‘, die sich immer wieder auf Schillers Reflexionen beziehen kann." @default.
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