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- W23688003 abstract "Harts eigene Uberlegungen sollen einen Ausweg aus dem Dilemma bieten, entweder eine zwar rationale, folgenorientierte und damit intersubjektiv uberprufbare utilitaristische Position beziehen zu konnen, die aber nur zu einer schwachen, intuitiv unplausiblen Rechtfertigung des Verantwortungsprinzips fuhrt, oder aber eine starke Begrundung damit erkaufen zu mussen, das man sie auf die metaphysische Grundlage eines Vergeltungsprinzips stellt. Er zweifelt zunachst eine Voraussetzung an, die vielen folgenorientierten Uberlegungen zum strafrechtlichen Verantwortungsprinzip ausgesprochen oder unausgesprochen als Basis dient. Demnach sei der herausragende oder sogar alleinige Zweck des Strafrechts die Verhinderung krimineller Handlungen und alle Konzeptionen zur Ausgestaltung der strafrechtlichen Institutionen im allgemeinen und im einzelnen musten sich nach diesem Zweck ausrichten. Hart will zwar nicht bestreiten, das die Pravention tatsachlich der wesentliche Zweck des Strafrechts und damit die Grundlage seiner Existenz ist, er wehrt sich aber dagegen, das Strafrecht und die Strafverhangung allein unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, ob sie ein moglichst taugliches Mittel fur diesen Zweck sind. Nach seiner Auffassung bedeutet die Entscheidung fur ein Rechtssystem als Mittel zur Erreichung praventiver Zwecke gleichzeitig die Entscheidung fur ein weiteres wichtiges gesellschaftliches Ziel: den Mitgliedern der Gesellschaft die Chance zu geben, ihr Leben moglichst weitgehend gemas einer individuellen, autonomen Handlungsplanung zu leben — die Gewahrleistung also einer personlichen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit. (Die autonome Lebensplanung als grundlegendes Personlichkeitsrecht stellt J. L. Makkie sogar in das Zentrum der ethischen Theorie, vgl. Mackie 1978, 355 ff.; 1981, 216 ff.)" @default.
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