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- W2534096886 abstract "Mehr Licht in die Bedeutung eines Gesetzestextes zu bringen und damit seinen «verhullten Sinn» 1 zu «erhellen» 2 , ist das erklarte Ziel der Methoden der Gesetzesauslegung. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, bereitet den Juristen aber nach wie vor unruhige Nachte. Ein Teil der Zunft hangt auch nach Wittgenstein, Gadamer und Derrida noch dem Wunschtraum einer objektiven Bindung des Richters an ein Regelsystem nach. Eine zweite Gruppe wird dagegen vom Albtraum des reinen Subjektivismus richterlichen Ermessens geplagt. «Ein goodnight's sleep» ist nur den wenigsten vergonnt. 3 Auch die in der Zeitschrift «recht» seit Jahren differenziert gefuhrte Methodendiskussion zeigt die noch nicht abgeschlossene Suche nach einer so objektiv wie moglichen und so subjektiv wie notigen Methode der Gesetzesauslegung. 4 Innerhalb dieser Diskussion hat Philipp Gelzer 5 mit einem klaren Positionsbezug fur ein objektiv-historisches Gesetzesverstandnis versucht, die Moglichkeit und Notwendigkeit der Ruckbindung des richterlichen Urteils an das erkennbare Vor-Urteil des Gesetzgebers darzulegen. Gesetze als in Stein gemeisselte Willenserklarungen, vermittelt uber Text und Entstehungsgeschichte der Norm, konnen und mussen nach Gelzer vermehrt wieder als Schranken richterlicher Rechtsfortbildung dienen.Gegen die von Gelzer formulierte Versteinerungstheorie muss in dreifacher Hinsicht Einspruch erhoben werden. In einem ersten Punkt gilt es, festzustellen, dass die Entstehungsgeschichte sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung als zentrales Auslegungselement anerkannt ist und entsprechend Berucksichtigung findet. Die Forderung Gelzers nach einer verstarkten historischen Ruckbindung der hochstrichterlichen Rechtsprechung wird lediglich in Fallen der Rechtsfortbildung durch geltungszeitliche Gesetzesauslegung relevant. Vertreter der objektiv-historischen Methode, die auch in Fallen erheblich veranderter Umstande am Postulat der kategorischen Verbindlichkeit des entstehungszeitlichen Gesetzesverstandnisses festhalten wollen, setzen sich jedoch dem Vorwurf der Selbstwiderspruchlichkeit aus. Es ist deshalb in einem zweiten Kritikpunkt herauszuarbeiten, dass eine starre Bindung des Richters an den tradierten Normsinn mit der Grundlage einer objektiv-historischen Methode nicht konsistent vereinbar ist. Der dritte Einspruch richtet sich generell gegen die Plausibilitat der Pramissen einer analytisch-logischen Methode.Aufgrund der Schwierigkeit der Einordnung der objektiv-historischen Methode in den bekannten Methodenraster werden die Eckpunkte dieser Position anschliessend noch einmal kurz abgeschritten." @default.
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